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INITIATIVE GELSEN­KIRCHENER ADOPTIV- UND PFLEGEFAMILIEN E. V.

Zwei Hände halten sich

Beihilfenkatalog des Jugendamtes Gelsenkirchen

(gültig ab 01.07.2011)

Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gem. § 39 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) bei der Gewährung von Jugendhilfeleistungen und gem. § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Rahmen von § 27 a Abs. 4 SGB XII (Verwandtenpflege)

1. Allgemeines
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn eine Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Dies gilt ebenfalls für vorläufige Schutzmaßnahmen/Inobhutnahmen nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII.

Bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) umfasst der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen (Pflegegeld) gedeckt werden; dies gilt auch, wenn eine Vollzeitpflege im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt wird.

Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII können neben den o. a. Zahlungen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienzeiten des Kindes oder Jugendlichen gewährt werden. Die Vorschrift ist gleichermaßen bei Hilfen in Gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 SGB VIII und für junge Volljährige gem. § 41 i. V. m. §§ 33, 34, 35 a SGB VIII anzuwenden.

Wird ein Kind oder Jugendlicher im Rahmen der Vollzeitpflege im Bereich eines anderen Jugendamtes untergebracht, so sollen sich gem. § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII Umfang und Höhe der Beihilfen nach den Regelungen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

Nach § 31 SGB XII können bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach § 27a Abs. 4 SGB XII für den Personenkreis der „sog. Verwandtenpflegekinder“, für die keine erzieherischen Hilfen nach dem SGB VIII erbracht werden, ebenfalls einmalige Bedarfe geltend gemacht werden.

Für das Jugendamt der Stadt Gelsenkirchen gelten für die einmaligen Beihilfen und Zuschüsse im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB VIII und des § 31 SGB XII die nachfolgenden Regelungen:

2. Beihilfen und Zuschüsse bei Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
Auf Antrag bzw. Geltendmachung und unter Nachweis der Aufwendungen können Beihilfen aus folgenden Anlässen gewährt werden:

2.1 Erstausstattung der Pflegestelle
Für die Grundausstattung mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung wird eine Beihilfe für die Einrichtung und für Bekleidung gewährt. Kosten für Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen bzw. Bekleidung sind grundsätzlich in den monatlichen Pflegegeldleistungen enthalten.

2.2 Kontaktanbahnung
Kosten für eine Kontaktanbahnung zu Pflegestellen sind auf Antrag nach den Sätzen des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.

2.3 Tageseinrichtungen für Kinder/Kindergarten
Der von GEKITA festgesetzte monatliche Elternbeitrag ist zu erstatten.

Beiträge für den Besuch der OGS (offene Ganztagsschule) sind dagegen aus den materiellen Aufwendungen des Pflegegeldes zu bestreiten, wobei Pflegeeltern nur die erste niedrigste Beitragsstufe zu entrichten haben. Durch die Übermittag Betreuung ist eine häusliche Ersparnis gegeben, so dass die Beitragsentrichtung angemessen und zumutbar ist.

2.4 Einschulung/Schulbedarf
Es wird pauschal eine Einschulungsbeihilfe gewährt. Aufwendungen für Schulbücher und sonstige Schulmaterialien sind grundsätzlich aus den monatlichen Pauschalbeträgen (Pflegegeldleistungen) zu bestreiten.

2.5 Religiöse Anlässe
Anlässlich religiöser Feiern werden pauschale Beihilfen bei Taufe, bei Kommunion oder Konfirmation bzw. bei Feiern anderer Religionsgemeinschaften gewährt.

2.6 Eintritt in das Berufsleben
Zur Beschaffung von Arbeitsbekleidung und -utensilien kann eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt werden, soweit diese Gegenstände nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.

2.7 Teilnahme an Klassenfahrten
Für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern gewährt.

2.8 Ferienbeihilfe
Für die Teilnahme von Pflegekindern an Ferienmaßnahmen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe kann ein Zuschuss einmal jährlich gewährt werden.

Ferienpass und GE-Pass werden Pflegekindern kostenlos ausgestellt.

2.9 Weihnachtsbeihilfe
WWeihnachtsbeihilfen werden pauschal gewährt. Für Minderjährige und junge Erwachsene in Ausbildungs- und Arbeitsstellen wird keine Weihnachtsbeihilfe gewährt, wenn sie von ihrem Ausbildenden bzw. Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld erhalten.

2.10. Startbeihilfe zum Erstbezug einer Wohnung
Beim erstmaligen Bezug einer Wohnung nach Beendigung des Pflegeverhältnisses kann eine Beihilfe gewährt werden. Darüber hinaus können Mietkautionen übernommen werden. Die Mietkaution, die zinsbringend anzulegen ist, ist spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses einschließlich der Zinsen zu erstatten.

2.11 Alterssicherung und Unfallversicherung
Gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII werden für die Dauer des Pflegeverhältnisses nachgewiesene Aufwendungen zu einer Alterssicherung der Pflegeperson pauschal ab Geltendmachung erstattet (Hierbei handelt es sich um den hälftigen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung). Beiträge für eine Unfallversicherung für Pflegeeltern werden auf Nachweis bis zu einer pauschalen Höhe entsprechend des derzeitigen Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. ( Festlegung JHA vom 06.04.2006 )

2.12 Beihilfen in besonderen Ausnahmefällen bzw. aus besonderen Anlässen
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von den getroffenen Regelungen abgewichen werden. Es können besondere Zuschüsse gewährt werden, wenn die Prüfung im Einzelfall eine unumgängliche Notwendigkeit ergibt. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, im Falle seiner Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter.

4. Beihilfen und Zuschüsse bei Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII (während der Kurzzeit/ Bereitschaftspflege)
Bei der Inobhutnahme in einer Einrichtung (Aufnahmegruppen, Jugendschutzstellen, etc.) geschieht die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Zahlung des vereinbarten Leistungsentgeltes. Durch den täglichen Entgeltsatz sind alle Aufwendungen abgegolten. Dies gilt gleichermaßen für die vertraglich gebundenen Bereitschaftspflegestellen mit vereinbartem Entgeltsatz.

Bei der vorübergehenden Unterbringung in Kurzpflegestellen, sonstigen Pflegestellen oder bei anderen geeigneten Personen können auf Antrag bzw. Geltendmachung folgende Beihilfen gewährt werden:

4.1 Pauschale Beihilfe
Verweigern die Eltern aufgrund fehlender Zustimmung zur Inobhutnahme die Herausgabe vorhandener Kleidung oder sonstiger notwendiger Gegenstände (z. B. Schulmaterialien, etc.) wird eine pauschale Beihilfe gewährt. Die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Schutzmaßnahme ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

4.2 Teilnahme an Klassenfahrten
Für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

4.3 Ferienbeihilfe
Für die Teilnahme von in Obhut genommenen Kindern und Jugendlichen an Ferienmaßnahmen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe kann ein Zuschuss in Höhe gewährt werden.

Ferienpaß und GE-Paß werden kostenlos ausgestellt.

4.4 Weihnachtsbeihilfe
Bei Inobhutnahmen über die Weihnachtsfeiertage wird eine Weihnachtsbeihilfe pauschal gewährt.

6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind ab 01.07.2011 anzuwenden; gleichzeitig treten die Richtlinien von 11/2001 außer Kraft.


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